"Jeder würde gerne authentisch sein, aber sie können es nicht. Denn sie wollen in der Reihe bleiben und den Vorgaben folgen. Wenn ihr dieses Leben führen wollt, wünsche ich Euch nur das Allerbeste - Ich lebe irgendwo auf der anderen Seite."
Johnny Depp
SATZUNG DER GESELLSCHAFT FÜR KUNST UND INTEGRATION IN BERLIN e.V.
Präambel
Die GESELLSCHAFT FÜR KUNST UND INTEGRATION IN BERLIN e.V. ist Plattform für Theater, Musik und Literatur. Die Mitglieder erfinden neue Aufführungsformen, entwickeln interdisziplinäre Projekte, insbesondere mit Künstlern aus unterprivilegierten Herkünften und sprechen neue Zuschauerschichten an.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister
Der Verein führt den Namen „GESELLSCHAFT FÜR KUNST UND INTEGRATION IN BERLIN e.V.", hat seinen Sitz in Friedrichshain-Kreuzberg, 10969 Berlin.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterricht, Aufführungen und Vorträge. Der Verein will in §2, Abs. 1 genannten Aktivitäten allen Teilen der Bevölkerung ermöglichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zur Finanzierung der Vereinstätigkeit erhebt der Verein jährliche Mitgliedsbeiträge, sucht nach Fördermitteln und Spendern.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung
1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandnach freiem Ermessen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Beschluss von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dieser Punkt muss in der Einladung angekündigt werden.
4. Der Vorstand kann auch Fördernde Mitglieder aufnehmen, denen jedoch die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht zustehen.
5. Die Fördermitgliedschaft ist allen frei und gilt für ein Kalenderjahr.
§ 5 Verein
1. Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus mindestens 1, höchstens 4 Personen, darunter dem / der ersten Vorsitzenden und dem /der zweiten Vorsitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Zu Vorständen können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger / eine Nachfolgerin bestimmen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern, setzt Mitgliedsbeiträge fest und ernennt, kontrolliert und entlässt ProjektmitarbeiterInnen der einzelnen Projekte.
5. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Vereinsaktivitäten mit Hilfe eines schriftlichen Jahresberichts.
§ 6 Vereinsführung
1. Die Vereinsführung des Vereins ist der/die jeweilige Vorstand.
2. Er/sie ist verantwortlich für die administrativen und künstlerischen Vereinsabläufe.
3. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Mitgliederversammlung ein. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und 2 Drittel der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen.
Änderung am 7.1.2024
Schriftführer Waltraud Boll
Vorstand Alexander Boll
Gründungsdatum: 1.September 2022
Satzungsänderung : 7.1.2024
Gesellschaft für Kunst & Integration in Berlin e.V., c/o Boll, Legiendamm 36, 10969 Berlin
Leitbild des Vereins:
Wir setzen uns für Chancengleichheit, Gerechtigkeit und Menschlichkeit ein.
Wir sehen das Potenzial jedes Teilnehmers und Mitglieds und tun unser Bestes, dieses Potential respektvoll zur Entfaltung zu bringen.
Wir sind überzeugt, dass eine menschliche Umgebung und vielfältige Anregung sowie respektvoller Umgang miteinander eine Potenzialentfaltung erst möglich machen.
Unsere Veranstaltungen, Kurse, Lesungen sind deshalb inhaltlich und veranstalterisch von dieser Haltung geprägt.
Wir tragen dafür Sorge und stehen dafür ein, dass diese Grundsätze bei uns immer geachtet werden.
Sollte eine Situation uns überfordern, holen wir uns Hilfe bei Fachkräften.
Bildergalerie
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